Doppelte Staatsbürgerschaft in Bosnien und Herzegowina
Posted: Thu Oct 27, 2016 4:42 pm
Doppelte Staatsbürgerschaft in Bosnien und Herzegowina
Verfasst von Anwalt Prnjavorac - https://advokat-prnjavorac.com - Oct 27, 2016
Bosnien und Herzegowina erlaubt seinen Staatsbürgern, im Gegensatz zu anderen Ländern wie Deutschland, Österreich, Norwegen, die doppelte Staatsbürgerschaft.
In der Verfassung Bosnien und Herzegowinas ist vorgeschrieben, dass Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas zwei Staatsbürgerschaften haben können, nur dann, wenn ein bilateraler Vertrag zwischen den beiden Ländern besteht. Aber die Verfassung Bosnien und Herzegowinas, genauer Artikel I/7.d) schreibt nirgendwo vor, dass die Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas, die eine andere Staatsbürgerschaft haben, auch aus dieser Staatsbürgerschaft austreten müssen, insofern kein bilateraler Vertrag zwischen diesem Land und Bosnien und Herzegowina besteht, wenn sie auch die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft behalten wollen.
Die Verfassung Bosnien und Herzegowinas definiert die Staatsbürgerschaft auf folgende Weise:
Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas
Es existiert die Staatsbürgerschaft, die die parlamentarische Versammlung regelt und die Staatsbürgerschaft der Entitäten, die die Entitäten selbst regeln, unter folgenden Umständen:
a) alle Staatsbürger unabhängig aus welcher Entität sind damit automatisch Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas
b) Keiner Person kann arbiträr weder die bosnisch-herzegowinische noch die Staatsbürgerschaft der Entität entzogen werden, oder die Person kann nicht auf eine andere Art und Weise ohne Staatsbürgerschaft gelassen werden. Niemandem kann die Staatsbürgerschaft aufgrund des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer Meinung, nationaler und sozialer Herkunft, der Beziehung zu nationalen Minderheit, des Eigentums, der Geburt oder auf irgend eine andere Weise entzogen werden.
c) alle Personen, die Staatsbürger der Republik Bosnien und Herzegowinas kurz vor des Inkrafttretens der Verfassung Bosnien und Herzegowinas waren, sind Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas. Die Staatsbürgerschaft der Personen, die nach 06.04.1992 aber vor des Inkrafttretens der Verfassung eingebürgert wurden, wird von der bosnisch-herzegowinischen parlamentarischen Versammlung geregelt.
d) Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas können die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes haben unter der Bedingung, dass ein bilateraler Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und diesem Land besteht, der diese Frage regelt und den die parlamentarische Versammlung Bosnien und Herzegowinas bestimmt hat im Einklang mit dem IV, Absatz 4, Punkt (d). Personen, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, können in Bosnien und Herzegowina wählen oder in den Entitäten, aber nur, wenn ihr Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina ist.
e) der Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas wird auch im Ausland von Bosnien und Herzegowina geschützt. Jede Entität kann ihren Staatsbürgern Reisepässe Bosnien und Herzegowinas herausgeben, auf die durch die parlamentarische Versammlung geregelte Weise. Bosnien und Herzegowina kann den Staatsbürgern Reisepässe herausgeben, denen der Reisepass nicht von der Entität herausgegeben wurde. Es wird ein zentrales Register für alle Reisepässe in Bosnien und Herzegowina errichtet, sowohl für die von Bosnien und Herzegowina als auch von den Entitäten herausgegebenen Reisepässe.
Gericht lehnt doppelte Staatsbürgerschaft ab
In Zeiten zunehmender Internationalisierung stellt sich für viele Menschen nicht nur die Frage, ob sie im Ausland arbeiten sollen, sondern es steht manchmal auch die Entscheidung über die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft an. In Deutschland ist es nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, mehrere Staatsbürgerschaften zu haben. Ob ein solcher Ausnahmefall bei einem aus Bosnien stammenden Mann vorlag, musste vor Kurzem das Verwaltungsgericht Karlsruhe entscheiden.
Doppelte Staatsangehörigkeit?
Der in dem Gerichtsverfahren als Kläger auftretende Mann kam im Jahr 1989 in Bosnien auf die Welt und reiste 1993 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Jahr 2015 beantragte der Mann, deutscher Staatsbürger werden zu dürfen, allerdings unter der Sonderbedingung, seine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nicht ablegen zu müssen. Im deutschen Recht ist eine Einbürgerung prinzipiell nur dann möglich, wenn der den Antrag auf Einbürgerung stellende Ausländer seine bisherige andere Staatsbürgerschaft aufgibt. Von diesem Prinzip gibt es jedoch einige Ausnahmen für besondere Fälle, die in § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) aufgeführt sind. Auf diese Ausnahmeregelungen berief sich der aus Bosnien stammende Mann bei seinem Antrag.
Er argumentierte, dass er mit der Aufgabe seiner bisherigen bosnischen Staatsangehörigkeit eine Vollendung des zwischen 1992 und 1995 stattgefundenen Genozids an den Bosniern vollziehen würde. Auf diese Weise würde er das seinem Volk damals entstandene Leid verspotten. Die Aufgabe seiner alten Staatsangehörigkeit verletzte daher sein grundgesetzlich verbürgtes Recht, seinem Gewissen zu folgen. Darüber hinaus entstünden ihm bei Aufgabe der bosnischen Staatsangehörigkeit auch finanzielle Nachteile. Seine Eltern, so der Mann, besäßen Grundeigentum im serbisch dominierten Teil von Bosnien und Herzegowina, der Republik Srpska. Dort würden jedoch Bosnier diskriminiert und es bestünde die Gefahr, dass bei einem Ausscheren der Republik Srpska aus dem Staat Bosnien und Herzegowina der Grundbesitz seiner Eltern verloren ginge.
Gericht lehnt doppelte Staatsangehörigkeit ab
Nachdem das zuständige Landratsamt den Antrag des Mannes abgelehnt hatte, klagte dieser. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte seiner Argumentation nun jedoch nicht. Erbrechtsbeschränkungen könnten zwar als erheblicher Nachteil angesehen werden, jedoch würden diese erst nach dem Tode seiner Eltern eintreten. Seine Argumentation hinsichtlich des Grundbesitzes der Eltern wurde deshalb als nicht stichhaltig eingestuft. Außerdem konnte der Mann nach Ansicht des Gerichts nicht schlüssig darlegen, warum das Ablegen einer Staatsbürgerschaft die Vollendung des Genozids an einem Volk darstelle. Denn dadurch würden weder Verbrechen verleumdet noch ändere sich etwas an der Abstammung einer Person. Der Mann hatte daher mit seiner Klage keinen Erfolg.
Das Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas: (Amtsblatt Bosnien und Herzegowina: Nr. 4/97, 13/97, 41/02, 6/03, 14/03, 76/09 und 87/13) Im Artikel ist vorgeschrieben: „Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas können die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes haben unter der Bedingung, dass ein bilateraler Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und dem anderen Land besteht, der diese Frage regelt und den die parlamentarische Vesammlung im Einklang mit Artikel IV4.d) der Verfassung Bosninen und Herzegowinas bestimmt.“
Rechtsanwalt Prnjavorac berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit.
Bosnien und Herzegowina
Verfasst von Anwalt Prnjavorac - https://advokat-prnjavorac.com - Oct 27, 2016
Bosnien und Herzegowina erlaubt seinen Staatsbürgern, im Gegensatz zu anderen Ländern wie Deutschland, Österreich, Norwegen, die doppelte Staatsbürgerschaft.
In der Verfassung Bosnien und Herzegowinas ist vorgeschrieben, dass Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas zwei Staatsbürgerschaften haben können, nur dann, wenn ein bilateraler Vertrag zwischen den beiden Ländern besteht. Aber die Verfassung Bosnien und Herzegowinas, genauer Artikel I/7.d) schreibt nirgendwo vor, dass die Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas, die eine andere Staatsbürgerschaft haben, auch aus dieser Staatsbürgerschaft austreten müssen, insofern kein bilateraler Vertrag zwischen diesem Land und Bosnien und Herzegowina besteht, wenn sie auch die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft behalten wollen.
Die Verfassung Bosnien und Herzegowinas definiert die Staatsbürgerschaft auf folgende Weise:
Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas
Es existiert die Staatsbürgerschaft, die die parlamentarische Versammlung regelt und die Staatsbürgerschaft der Entitäten, die die Entitäten selbst regeln, unter folgenden Umständen:
a) alle Staatsbürger unabhängig aus welcher Entität sind damit automatisch Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas
b) Keiner Person kann arbiträr weder die bosnisch-herzegowinische noch die Staatsbürgerschaft der Entität entzogen werden, oder die Person kann nicht auf eine andere Art und Weise ohne Staatsbürgerschaft gelassen werden. Niemandem kann die Staatsbürgerschaft aufgrund des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer Meinung, nationaler und sozialer Herkunft, der Beziehung zu nationalen Minderheit, des Eigentums, der Geburt oder auf irgend eine andere Weise entzogen werden.
c) alle Personen, die Staatsbürger der Republik Bosnien und Herzegowinas kurz vor des Inkrafttretens der Verfassung Bosnien und Herzegowinas waren, sind Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas. Die Staatsbürgerschaft der Personen, die nach 06.04.1992 aber vor des Inkrafttretens der Verfassung eingebürgert wurden, wird von der bosnisch-herzegowinischen parlamentarischen Versammlung geregelt.
d) Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas können die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes haben unter der Bedingung, dass ein bilateraler Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und diesem Land besteht, der diese Frage regelt und den die parlamentarische Versammlung Bosnien und Herzegowinas bestimmt hat im Einklang mit dem IV, Absatz 4, Punkt (d). Personen, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, können in Bosnien und Herzegowina wählen oder in den Entitäten, aber nur, wenn ihr Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina ist.
e) der Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas wird auch im Ausland von Bosnien und Herzegowina geschützt. Jede Entität kann ihren Staatsbürgern Reisepässe Bosnien und Herzegowinas herausgeben, auf die durch die parlamentarische Versammlung geregelte Weise. Bosnien und Herzegowina kann den Staatsbürgern Reisepässe herausgeben, denen der Reisepass nicht von der Entität herausgegeben wurde. Es wird ein zentrales Register für alle Reisepässe in Bosnien und Herzegowina errichtet, sowohl für die von Bosnien und Herzegowina als auch von den Entitäten herausgegebenen Reisepässe.
Gericht lehnt doppelte Staatsbürgerschaft ab
In Zeiten zunehmender Internationalisierung stellt sich für viele Menschen nicht nur die Frage, ob sie im Ausland arbeiten sollen, sondern es steht manchmal auch die Entscheidung über die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft an. In Deutschland ist es nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, mehrere Staatsbürgerschaften zu haben. Ob ein solcher Ausnahmefall bei einem aus Bosnien stammenden Mann vorlag, musste vor Kurzem das Verwaltungsgericht Karlsruhe entscheiden.
Doppelte Staatsangehörigkeit?
Der in dem Gerichtsverfahren als Kläger auftretende Mann kam im Jahr 1989 in Bosnien auf die Welt und reiste 1993 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Jahr 2015 beantragte der Mann, deutscher Staatsbürger werden zu dürfen, allerdings unter der Sonderbedingung, seine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nicht ablegen zu müssen. Im deutschen Recht ist eine Einbürgerung prinzipiell nur dann möglich, wenn der den Antrag auf Einbürgerung stellende Ausländer seine bisherige andere Staatsbürgerschaft aufgibt. Von diesem Prinzip gibt es jedoch einige Ausnahmen für besondere Fälle, die in § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) aufgeführt sind. Auf diese Ausnahmeregelungen berief sich der aus Bosnien stammende Mann bei seinem Antrag.
Er argumentierte, dass er mit der Aufgabe seiner bisherigen bosnischen Staatsangehörigkeit eine Vollendung des zwischen 1992 und 1995 stattgefundenen Genozids an den Bosniern vollziehen würde. Auf diese Weise würde er das seinem Volk damals entstandene Leid verspotten. Die Aufgabe seiner alten Staatsangehörigkeit verletzte daher sein grundgesetzlich verbürgtes Recht, seinem Gewissen zu folgen. Darüber hinaus entstünden ihm bei Aufgabe der bosnischen Staatsangehörigkeit auch finanzielle Nachteile. Seine Eltern, so der Mann, besäßen Grundeigentum im serbisch dominierten Teil von Bosnien und Herzegowina, der Republik Srpska. Dort würden jedoch Bosnier diskriminiert und es bestünde die Gefahr, dass bei einem Ausscheren der Republik Srpska aus dem Staat Bosnien und Herzegowina der Grundbesitz seiner Eltern verloren ginge.
Gericht lehnt doppelte Staatsangehörigkeit ab
Nachdem das zuständige Landratsamt den Antrag des Mannes abgelehnt hatte, klagte dieser. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte seiner Argumentation nun jedoch nicht. Erbrechtsbeschränkungen könnten zwar als erheblicher Nachteil angesehen werden, jedoch würden diese erst nach dem Tode seiner Eltern eintreten. Seine Argumentation hinsichtlich des Grundbesitzes der Eltern wurde deshalb als nicht stichhaltig eingestuft. Außerdem konnte der Mann nach Ansicht des Gerichts nicht schlüssig darlegen, warum das Ablegen einer Staatsbürgerschaft die Vollendung des Genozids an einem Volk darstelle. Denn dadurch würden weder Verbrechen verleumdet noch ändere sich etwas an der Abstammung einer Person. Der Mann hatte daher mit seiner Klage keinen Erfolg.
Das Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas: (Amtsblatt Bosnien und Herzegowina: Nr. 4/97, 13/97, 41/02, 6/03, 14/03, 76/09 und 87/13) Im Artikel ist vorgeschrieben: „Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas können die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes haben unter der Bedingung, dass ein bilateraler Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und dem anderen Land besteht, der diese Frage regelt und den die parlamentarische Vesammlung im Einklang mit Artikel IV4.d) der Verfassung Bosninen und Herzegowinas bestimmt.“
Rechtsanwalt Prnjavorac berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit.
Bosnien und Herzegowina